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Veröffentlicht am 2. August 2026

Ab wann ist es geschäftlich? Gewinnerzielungsabsicht und die drei Schwellen

„Ich verkaufe doch nur ab und zu was, das ist noch Hobby.” Dieser Satz fällt in jeder zweiten Diskussion über gravierte Produkte, und er ist der Anfang eines Missverständnisses. Denn er behandelt eine Frage so, als hätte sie eine Antwort, während es in Wahrheit drei Fragen mit drei verschiedenen Antworten sind.

Wer verstanden hat, welche Schwelle für welches Risiko gilt, kann sein eigenes Vorhaben zum ersten Mal realistisch einordnen. Deshalb hier die drei Ebenen einzeln.

Drei Rechtsgebiete, drei Schwellen

RechtsgebietFrageSchwelleRisiko bei Überschreiten
UrheberrechtIst es privater Gebrauch?Einzelne Kopien, ohne Erwerbszweck (§ 53 UrhG)Unterlassung, Schadensersatz
MarkenrechtHandelst du im geschäftlichen Verkehr?Kommerzielle Tätigkeit, auf wirtschaftlichen Vorteil gerichtetAbmahnung, Unterlassung, Schadensersatz
Gewerbe- und SteuerrechtIst es ein Gewerbebetrieb?Selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, am Markt (§ 15 Abs. 2 EStG)Anmeldepflicht, Steuern, Beiträge

Die Reihenfolge ist kein Zufall. Die urheberrechtliche Schwelle liegt am niedrigsten, die gewerbliche am höchsten. Und weil die meisten Menschen zuerst vom Finanzamt hören, kennen sie die höchste Schwelle und halten sie für die einzige.

Schwelle 1: Urheberrecht, die Privatkopie

§ 53 Abs. 1 UrhG erlaubt „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird”.

Drei Begriffe darin sind für Gravierer entscheidend.

Einzelne Vervielfältigungen. Die Norm deckt Einzelstücke, keine Serien. Wer dieselbe geschützte Figur dreißig Mal graviert, verlässt diesen Rahmen, auch ohne einen Cent einzunehmen.

Weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken. Das Wort „mittelbar” ist der Haken. Ein Stück, das du als Muster auf dem Weihnachtsmarkt zeigst, um Aufträge zu bekommen, dient mittelbar dem Erwerb, auch wenn du es nie verkaufst.

Offensichtlich rechtswidrige Vorlage. Wenn die Datei erkennbar aus einer illegalen Quelle stammt, greift die Schranke von vornherein nicht.

Für den Alltag heißt das: Ein einzelnes Schild mit einer geschützten Figur, das du deinem Kind ins Zimmer hängst, ist der klassische Fall der Privatkopie. Es an fünf Familien im Kindergarten weiterzugeben, ist es nicht mehr.

Schwelle 2: Markenrecht, der geschäftliche Verkehr

Hier liegt die Schwelle, die für das Abmahnrisiko wirklich zählt, und sie ist niedriger, als fast alle annehmen.

§ 14 Abs. 2 MarkenG setzt eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr” voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt sie vor, wenn die Marke im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt wird (BGH, I ZR 136/17, „Tork”).

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht erforderlich, und Entgeltlichkeit ebenso wenig (BGH, Urteil vom 04.12.2008, I ZR 3/06, „Ohrclips”). Schon Maßnahmen zur Absatzförderung genügen. Die Anforderungen an dieses Merkmal werden im Interesse des Markenschutzes bewusst niedrig gehalten.

Das ist der Kern des Missverständnisses: Wer sagt „ich mache damit doch keinen Gewinn”, nennt ein Kriterium, das in diesem Rechtsgebiet gar nicht gefragt ist.

Welche Indizien Gerichte bei vermeintlichen Privatverkäufern heranziehen

Aus der Rechtsprechung zu Verkaufsplattformen haben sich Indizien herausgebildet, die für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen:

  • wiederholtes Anbieten gleichartiger Gegenstände, gerade auch neuer Ware
  • Verkauf von Waren, die kurz zuvor zum Weiterverkauf eingekauft wurden (BGH, I ZR 3/06, „Ohrclips”)
  • eine im Übrigen bestehende gewerbliche Tätigkeit des Anbieters (BGH, I ZR 73/05, „Internet-Versteigerung III”)
  • Regelmäßigkeit und Umfang der Aktivität (BGH, I ZR 304/01, „Internet-Versteigerung I”)
  • professioneller Außenauftritt: eigenes Logo, Shopname, Website, Preisliste

Auch die Zahl der öffentlichen Käuferbewertungen wird als Indiz herangezogen. Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein; Gerichte sehen sich das Gesamtbild an. Wer aber einen Shopnamen führt, gleichartige Ware wiederholt anbietet und dafür wirbt, wird sich mit dem Wort „privat” schwertun.

Für gravierte Produkte lässt sich das übersetzen: Sobald du regelmäßig anbietest, dafür wirbst, einen Namen dafür verwendest oder auf einem Markt einen Stand hast, handelst du im geschäftlichen Verkehr. Ob am Jahresende ein Gewinn steht, ist für diese Frage bedeutungslos.


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Schwelle 3: Gewinnerzielungsabsicht

Jetzt zum Begriff selbst, denn er hat eine präzise Bedeutung, die mit dem Alltagsverständnis von „Gewinn machen” wenig zu tun hat.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG definiert den Gewerbebetrieb als „eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt”. Vier Merkmale müssen also zusammenkommen:

  1. Selbständig: auf eigene Rechnung, nicht weisungsgebunden.
  2. Nachhaltig: auf Wiederholung angelegt. Entscheidend ist die Absicht, nicht die tatsächliche Zahl der Verkäufe.
  3. Mit Gewinnerzielungsabsicht: dazu gleich mehr.
  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: nach außen erkennbar, für einen unbestimmten Personenkreis.

Gewinnerzielungsabsicht bedeutet dabei die Absicht, über die gesamte Dauer der Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen, also von der Aufnahme bis zur Aufgabe des Betriebs, einschließlich eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns. Sie ist eine sogenannte innere Tatsache, auf die nur über äußere Umstände geschlossen werden kann.

Drei Konsequenzen daraus, die regelmäßig überraschen:

Es kommt nicht auf Umsatz oder Gewinn im einzelnen Jahr an. Anlaufverluste sind normal und sprechen nicht gegen die Absicht.

Die Absicht darf ein bloßer Nebenzweck sein. § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt ausdrücklich klar, dass ein Gewerbebetrieb auch dann vorliegt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur Nebenzweck ist. Das Argument „mir geht es doch vor allem um das Handwerk” trägt also nicht.

Es gibt keine Umsatzgrenze. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer, nicht die Frage, ob ein Gewerbe vorliegt. Wer sie mit einer Freigrenze für die Anmeldepflicht verwechselt, meldet zu spät an.

Und was ist Liebhaberei?

Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, spricht das Steuerrecht von Liebhaberei. Dann sind die Einkünfte steuerlich unbeachtlich, was zunächst angenehm klingt, aber vor allem eines bedeutet: Auch die Verluste sind unbeachtlich und lassen sich nicht mit anderen Einkünften verrechnen. Für die meisten Nebenerwerbsgravierer ist Liebhaberei deshalb kein Ziel, sondern ein Risiko.

Das Finanzamt prüft das typischerweise erst, wenn über Jahre Verluste anfallen. Maßgeblich ist eine Prognose über den erzielbaren Totalgewinn. Erzielst du tatsächlich Gewinne, gilt das als kaum widerlegbares Indiz dafür, dass die Absicht bestand. Umgekehrt erlaubt eine objektiv negative Prognose bei einer Tätigkeit im Hobbybereich den, wenn auch widerlegbaren, Schluss auf das Fehlen der Absicht.

Wichtig für die Einordnung: Diese Prüfung ist eine rein steuerliche. Sie sagt nichts darüber, ob du markenrechtlich im geschäftlichen Verkehr handelst. Ein als Liebhaberei eingestufter Betrieb kann trotzdem abgemahnt werden.

Die Anmeldung selbst ist nach § 14 GewO fällig, sobald du die Tätigkeit aufnimmst, nicht ab einem bestimmten Umsatz. Was danach organisatorisch folgt, von der Handwerkskammer über den Fragebogen des Finanzamts bis zur Berufsgenossenschaft, steht im Ratgeber Lasergravur-Gewerbe anmelden.

Die Fälle, die immer wieder gefragt werden

„Ich verschenke die Sachen nur.” Steuerlich unproblematisch, denn ohne Einnahmen keine Gewinnerzielungsabsicht. Urheberrechtlich kommt es auf die Zahl an: Einzelstücke im privaten Umfeld deckt § 53 UrhG, eine Serie nicht. Markenrechtlich wird es kritisch, sobald das Verschenken der Werbung dient, etwa als Muster.

„Ich verlange nur die Materialkosten.” Das ändert an keiner der drei Schwellen etwas. Entgeltlichkeit ist für den geschäftlichen Verkehr nicht einmal erforderlich, und steuerlich ist der Selbstkostenpreis lediglich ein Indiz gegen die Gewinnerzielungsabsicht, kein Ausschluss.

„Es ist für den Vereinsbasar.” Ein guter Zweck ist keine Rechtfertigung. Auch gemeinnützige Organisationen handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn sie Waren anbieten. Beim Vereinswappen kommt hinzu, dass es dem Verein gehört, nicht dir.

„Ich verkaufe drei Stück im Jahr.” Wenige Verkäufe sprechen gegen Nachhaltigkeit und damit gegen den Gewerbebetrieb. Für das Markenrecht ist die Stückzahl dagegen kein Kriterium. Drei verkaufte Stücke mit einem fremden Logo sind drei Verletzungshandlungen.

„Ich habe kein Gewerbe angemeldet, also bin ich privat.” Das ist der gefährlichste Satz der Liste. Ob du gewerblich handelst, entscheidet die Tätigkeit, nicht die Anmeldung. Die fehlende Anmeldung macht dich nicht privat, sondern nur zusätzlich säumig.

Ab wann brauche ich ein Gewerbe?

Sobald deine Tätigkeit selbstständig, auf Dauer angelegt und auf Gewinn gerichtet ist. Diese drei Merkmale müssen zusammenkommen, dann ist die Anzeige nach § 14 GewO fällig, und zwar vor dem Start und nicht rückwirkend.

Was dabei nicht zählt, obwohl es ständig genannt wird:

  • Keine Umsatzgrenze. Es gibt keinen Betrag, unter dem man gewerbefrei bleibt. Die oft zitierten 25.000 Euro sind die Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht und haben mit der Gewerbeanmeldung nichts zu tun.
  • Keine Stückzahl. Auch wer wenige Stücke verkauft, kann gewerblich handeln, wenn er es planmäßig und wiederholt tut.
  • Kein Nebenberuf-Bonus. „Nebenberuflich” ist keine Kategorie des Gewerberechts. Prüfe stattdessen, was dein Arbeitsvertrag zu Nebentätigkeiten sagt.
  • Kein Gewinn nötig. Es genügt die Absicht. Wer im ersten Jahr Verluste macht, ist trotzdem gewerblich tätig.

Der einzelne Verkauf bleibt privat. Wer sein zu groß geratenes Regal oder eine misslungene Gravur einmalig weitergibt, gründet damit kein Gewerbe. Kritisch wird es, sobald aus dem Einzelfall eine Wiederholung mit erkennbarem Plan wird, etwa mit einem Shop, festen Preisen oder Werbung.

Und das Verschenken? Wer nichts dafür bekommt, hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Das heißt aber nicht, dass privat alles erlaubt ist; welche Regeln auch ohne Verkauf gelten, steht in „Ich verschenke das doch nur”.

Was die Begriffe Kleingewerbe, Kleinunternehmer und Gewerbe voneinander unterscheidet, steht in Kleingewerbe, Kleinunternehmer, Gewerbe. Die sieben Schritte der Anmeldung selbst, von der Handwerksrolle bis zur Berufsgenossenschaft, stehen in Lasergravur-Gewerbe anmelden.

Zusammenfassung

Prüf nicht eine Grenze, sondern drei, und fang bei der niedrigsten an. Für das Risiko einer Abmahnung ist die entscheidende Frage nicht, ob du Gewinn machst, sondern ob du im geschäftlichen Verkehr handelst. Diese Schwelle überschreitest du, sobald dein Anbieten nach außen tritt und auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielt, unabhängig von Stückzahl, Preis und Ergebnis.

Die Gewinnerzielungsabsicht ist demgegenüber ein steuerlicher Begriff, der die Absicht eines Totalgewinns meint und auch als Nebenzweck genügt. Sie ist wichtig für Anmeldung, Steuern und Beiträge, und sie ist irrelevant für die Frage, ob du fremde Motive verwenden darfst.

Welche Motive das überhaupt sind und was eine gekaufte Lizenz daran ändert, steht im Ratgeber Lizenz auf Etsy gekauft. Die markenrechtliche Systematik mit den drei Fällen der Auftragsgravur behandelt Fremde Logos und Motive gravieren. Die wirtschaftliche Seite steht unter Kann man mit Lasergravur wirklich Geld verdienen?.


Stand: August 2026. Rechtsangaben geprüft am 02.08.2026.

Dieser Artikel ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Die steuerliche Einordnung deiner Tätigkeit gehört in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters; marken- und urheberrechtliche Einzelfälle in die einer Anwältin oder eines Anwalts.

Quellen